Staatliche Hilfen und Regelungen


Kinder am Fenster

Als werdende Eltern haben sie Anspruch auf gesetzliche Leistungen zur Förderung und Unterstützung ihrer Familie und ihres Kindes. Zu diesen Leistungen zählt die medizinische Betreuung rund um die Schwangerschaft und Geburt ( Arznei, Verband- und Heilmittel, Arzt- und Hebammenhilfe, die Kosten für die Unterbringung in einer Klinik, Haushaltshilfe). Neben dieser Versorgung haben Sie auch Anspruch auf folgende staatliche Hilfen:

Das Mutterschaftsgeld

Mit dem Mutterschutzgesetz hat der Gesetzgeber für Schutzfristen vor und nach der Entbindung gesorgt. Das sogenannte Mutterschaftsgeld unterstützt die in einem Arbeitsverhältnis stehende Mutter und schützt sie vor finanziellen Einbußen, die mit Schwangerschaft und Entbindung einhergehen. Einem eventuellen Arbeitsplatzverlust, wie es in früheren Zeiten häufig der Fall war, wird durch dieses Gesetz vorgebeugt. Mutterschaftsgeld/-Urlaub wird für sechs Wochen vor der Entbindung und acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt gewährt; bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung. Mit der Umsetzung der EG-Richtlinie zum Mutterschutz vom 21. Juni 2002 verlängert sich die Mutterschutzfrist bei einer vorzeitigen Entbindung um die nicht beanspruchten Tage vor der Geburt. Um Mutterschaftsgeld zu erhalten, ist ein ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin bei der Krankenkasse vorzulegen. Die Bescheinigung kann frühestens 7 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin ausgestellt werden. Die Beantragung erfolgt mit dem Zusenden der Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin an die Krankenkasse.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes bemißt sich an dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgeld der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist, beträgt jedoch höchstens 13.- € pro Tag. Die Differenz zu einem höheren Nettoeinkommen zahlt der Arbeitgeber.
Sollten Sie kein Mutterschaftsgeld (z.B. als Studentin...) erhalten, können Sie Entbindungsgeld (77.- €) bei Ihrer Krankenkasse und Erziehungsgeld ab dem Tag der Geburt Ihres Kindes beantragen.

Beantragung:
Bei Ihrer Krankenkasse

Weitere Informationen zum Mutterschaftsgeld und Mutterschutz:
Mutterschutzgesetz. Leitfaden zum Mutterschutz. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Stand Herbst 2000

Das Elterngeld

Seit dem 01. Januar 2007 gibt es das neue Elterngeld, das das bisherige Erziehungsgeld ablöst. Es soll Müttern und Vätern die gemeinsame Kinderbetreuung und eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen. Die Höhe des Elterngeldes beträgt 67% des Nettogehaltes, das vor der Geburt von dem Elternteil, der Elternzeit in Anspruch nimmt, verdient wurde. Maximal werden 1800 Euro gezahlt. Das soll verhindern, dass durch den Wegfall eines Einkommens durch die Geburt eines Kindes Familien große finanzielle Einbußen hinnehmen müssen. Das Elterngeld wird maximal 14 Monate lang gezahlt. Ein Elternteil allein kann höchstens für 12 Monate Elterngeld bekommen, die weiteren zwei Monate sind immer dem anderen Elternteil vorbehalten. Damit möchte der Gesetzgeber Väter verstärkt dazu motivieren, sich Zeit für ihr Kind zu nehmen, neue Erfahrungen zu machen und Erziehung als partnerschaftliche Aufgabe wahrzunehmen.

Wie lange wird Elterngeld gezahlt?
Elterngeld wird für maximal 14 Monate an Vater und Mutter gezahlt. Beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann aber nur höchstens 12 Monate allein nehmen, dann sind die zwei restlichen Monate für den anderen Elternteil reserviert. Zusammen können Eltern also 14 Monate lang Elterngeld beziehen. Alleinerziehende können die zwei Monate, die für den anderen Elternteil "reserviert" sind, zusätzlich für sich beanspruchen. Sie bekommen also 14 Monate Elterngeld. Vorausgesetzt wird, dass sie das alleinige Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben. Alleinerziehende, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, können allerdings nur 12 Monate lang Elterngeld beziehen. Die Gesamtsumme des Elterngeldes kann auf Antrag auf 24 bzw. 28 (an Stelle von 12 bzw. 14) verteilt werden. Zu beachten ist dabei, dass sich die beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, die mit dem Elterngeld gegeben ist, nicht auf den "verdoppelten" Zeitraum erstreckt!

Wann und wo kann Elterngeld beantragt werden?Elterngeld kann am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie dies vergessen und stellen den Antrag später, wird es rückwirkend für höchstens drei Monate vor der Antragstellung gezahlt. Bei der Antragstellung müssen sie bereits festlegen, wer die Elternzeit nimmt bzw. wie Sie sie aufteilen wollen. Der Antrag ist schriftlich bei den Stellen einzureichen, die auch für die Gewährung des Erziehungsgeldes zuständig waren. Es kann aber Ausnahmen geben.

Folgende Unterlagen sollten dem Antrag beiliegen:

Was bedeutet der Geschwisterbonus?
Wird innerhalb von 36 Monaten nach der Geburt des ersten Kindes ein zweites geboren, werden zusätzlich zum laufenden Elterngeld 10% des Betrages, mindestens aber 75 Euro mehr gezahlt.
Der Aufschlag wird so lange gezahlt, bis das erste Kind 36 Monate alt ist.
Gibt es zwei ältere Geschwister, wird der Aufschlag so lange gezahlt, bis das älteste Kind sechs Jahre alt ist.

Wie viel Elterngeld gibt es?
Von dem wegfallenden Nettoeinkommen werden 67% ersetzt. Maximal gibt es 1800 Euro im Monat. Elterngeld wird steuer- und abgabenfrei gewährt. Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, erhalten 300 Euro monatlich. (Sie werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet).
Für Geringverdienende (weniger als 1000 Euro monatlich) gibt es ein erhöhtes Elterngeld.
Bei Mehrlingsgeburten wird für das zweite, dritte und jedes weitere Kind jeweils 300 Euro zu dem Elterngeld für das erste Kind dazubezahlt.
Mutterschaftsgeld (einschließlich Arbeitgeberzuschuss) das der Mutter ab der Geburt in der gesetzlichen Mutterschutzfrist gewährt wird (in der Regel acht Wochen), wird auf das Elterngeld angerechnet. (Ausnahme: Mutterschaftsgeld, das vom Bundesversicherungsamt gezahlt wird = 210 Euro).

Haben ausländische Mitbürgerinnen und -bürger Anspruch auf Elterngeld?
Freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer sind anspruchsberechtigt, wenn sie die geltenden Voraussetzungen für den Erhalt von Elterngeld erfüllen. (Freizügigkeitsberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger der Eu-Länder, der Schweiz, des Europäischen Wirtschaftsraumes, die als Arbeitnehmer tätig sind, als Selbständige erwerbstätig, Dienstleistungen erbringen, ehemals hier erwerbstätig waren und nun nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit das Recht haben, hier zu bleiben ) Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer haben nur dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis haben ,die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.

Gleichzeitig Einkommen haben und Elterngeld beziehen, geht das?
Grundsätzlich können Sie ein Einkommen haben und gleichzeitig Elterngeld beziehen. Ihre Erwerbstätigkeit darf während des Bezuges von Elterngeld allerdings nicht mehr als 30 Wochenstunden betragen. Die Höhe des Elterngeldes reduziert sich durch das Einkommen. Sie werden dann 67% aus der Differenz des Nettoverdienstes vor und dem nach der Geburt des Kindes bekommen Verdienen Sie nach der Geburt Ihres Kindes mehr als davor, bekommen Sie kein Elterngeld.
Arbeitslosengeld I oder II sowie Krankengeld aus einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gelten nicht als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Grundsätzlich gibt es für Selbständige, Beamte, Erwerbstätige, erwerbslose Elternteile, Studierende, Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen Verwandte 3. Grades (z. B. wenn Eltern aufgrund schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ihr Kind nicht selbst betreuen) Elterngeld.
Mutter oder Vater können für ein am 01.01.2007 oder später geborenes Kind Elterngeld bekommen, wenn sie

Erfüllen beide Eltern die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld, entscheiden sie, wer von ihnen welche Monatsbeiträge in Anspruch nimmt. Diese Entscheidung muss bereits mit Abgabe des Antrages feststehen und sie ist verbindlich.

Adresse für den Antrag:
Stadt Frankfurt (Oder)
Amt für Jugend und Soziales
Elterngeldstelle
Logenstraße 8
15230 Frankfurt (Oder)
Telefon: 0335/552 5105

Das Kindergeld

Der Anspruch auf Kindergeld entsteht mit der Geburt des Kindes. Er ist schriftlich bei der zuständigen Familienkasse des örtlichen Arbeitsamtes zu beantragen. Das monatliche Kindergeld beträgt für das erste, zweite und dritte Kind je 154.- €, für das vierte und jedes weitere Kind 179.- €.

Beantragung:
Familienkasse
Heilbronner Straße 24
15230 Frankfurt (Oder)
eMail:Familienkasse-Frankfurt-Oder@arbeitsagentur.de
Telefon: 0335 / 570-3399
Öffnungszeiten: täglich 07:30 - 12:00, Do bis 18 Uhr

Zusätzliche Leistungen (Zuschüsse, Bundesstiftung)

Neben dem Erziehungsgeld können Sie Sozialhilfe (Sozialamt), Wohngeld (Wohngeldstelle), Unterhaltsvorschuss (für alleinerziehende Mütter und Väter, wenn Vater oder Mutter nicht genügend Unterhalt zahlen kann - Beantragung beim Jugendamt), Ausbildungsförderung und Arbeitslosenhilfe (Arbeitsamt) beziehen, nicht jedoch Arbeitslosengeld. Ihr Arbeitslosengeldanspruch geht nicht verloren, er verschiebt sich lediglich um die Monate, in denen Sie Erziehungsgeld bekommen.
Die Adressen und Telefonnummern vom Jugend- und Sozialamt, der Wohngeldstelle und der Arbeitsagentur finden Sie hier


Sind gesetzliche Leistungsansprüche wie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und andere Sozialleistungen ausgeschöpft oder nicht ausreichend, kann die benannte Bundesstiftung in Einzelfällen werdenden Müttern auch während der Ausbildung Hilfen gewähren. Der Zweck der Bundesstiftung ist es, Mittel für ergänzende Hilfen zur Verfügung zu stellen. Bei Schwangerschaftskonflikten oder für die Zeit der Schwangerschaft und nach der Geburt können Hilfen im Rahmen der Stiftung gewährt werden. Jede Schwangerenberatungsstelle übernimmt die Beratung und Beantragung. Die Adresse von ProFamilia finden Sie hier

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